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Schutz vor Pfändung

Was ein Pfändungsschutzkonto ist und wofür es benötigt wird

Gerd Bauer weiß nicht mehr weiter. Gerade hat er mit seiner Bank telefoniert. Sein Überziehungskredit ist am Limit, seine Beraterin hat ihm erklärt, dass keine Zahlungen von seinem Konto abgehen. Sein Kontoauszug erinnerte ihn schon in den letzten Monaten daran, dass er immer weiter ins Minus rutschte, aber was sollte er tun? Seit der Trennung von seiner Lebensgefährtin stand er mit allen Ausgaben allein da. Miete, Heizkosten, Internet mussten schließlich bezahlt werden. Und auch der Kühlschrank füllt sich nicht von allein. Probleme gab es aber schon im letzten Monat. Sein Auto musste zur Hauptuntersuchung und deshalb hat er die Abbuchung der Telefongesellschaft bei seiner Bank zurückholen lassen. Darauf erhielt er eine Mahnung. Jetzt kann er aber die Rechnung fürs Telefon wieder nicht bezahlen. Nun droht ihm die Abschaltung seines Handyvertrages. Außerdem stand in dem Brief etwas von „Vollstreckungsmaßnahmen“.

Aber was bedeutet das?

Die häufigste Form solcher Maßnahmen ist die sogenannte Kontopfändung. Sprich: Das Geld auf dem eigenen Konto wird beschlagnahmt. Liegen auf dem Konto eine oder mehrere Pfändungen vor, verfügt der Kunde nicht mehr über sein eigenes Kontoguthaben. Daueraufträge werden nicht ausgeführt, Lastschriften nicht eingelöst und auch Kartenzahlungen sind unmöglich. Dadurch können weitere Schulden entstehen.

So wie Gerd Bauer kann es jedem gehen. Alles scheint gut und auf einmal wird man von seinem Kreditinstitut (Bank oder Sparkasse) kontaktiert, dass eine Lastschrift aufgrund fehlender Kontodeckung nicht eingelöst werden konnte. So beginnt manchmal eine Abwärtsspirale. Kann der Betrag nicht bezahlt werden, folgen Mahnungen. Kommt man diesen Zahlungsaufforderungen nicht nach, hat der Gläubiger – in dem Fall die Telefongesellschaft - das Recht, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

30 Tage erhält Gerd Bauer nach Eingang der Pfändung bei der Bank Zeit, um sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die dafür notwendige Zusatzvereinbarung an seinem Girokonto gibt er bei seiner Bank in Auftrag.

Erfolgt die Umstellung nicht innerhalb von 30 Tagen, wird das Guthaben bis zur Höhe des gepfändeten Betrages an den oder die Gläubiger überwiesen. Dazu ist das Kreditinstitut verpflichtet und es spielt dabei keine Rolle, woher die Gelder auf dem Konto stammen. Auch für Sozialleistungen besteht kein automatischer Schutz!

Mit der Zusatzvereinbarung „Pfändungsschutzkonto“ wird durch das Kreditinstitut am Girokonto der Grundfreibetrag in Höhe von 1.340,00 Euro für alleinstehende Personen hinterlegt. Darüber hinaus ist eine individuelle Erhöhung des pfändungsfreien Betrages unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel bei im Haushalt lebenden, unterhaltsberechtigten Kindern, möglich. Dafür ist eine Bescheinigung notwendig, die durch eine geeignete Stelle, wie der Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des AWO Kreisverbands Harz e.V., ausgefüllt werden muss. Für etwaige Erhöhungen des Pfändungsfreibetrages müssen der Beratungsstelle Nachweise über die Zahlungen, wie Kindergeldbescheid, vorliegen.

All diese Informationen hat Gerd Bauer telefonisch von der Schuldnerberatungsstelle des AWO Kreisverbands Harz e.V. erhalten, die er aufgrund seiner Notlage kontaktierte. Auf Anraten der Beratungsstelle hat er die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto sofort veranlasst. Der nächste Schritt ist ein Gesprächstermin vor Ort, um seine finanzielle Situation weiter zu besprechen. Wo hat er Sparpotenzial? Passen seine derzeitigen Ausgaben noch zu seinen neuen Lebensumständen nach der Trennung?

In der Beratungsstelle werden ihm verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie er mit seinen rückständigen Zahlungen umgehen kann.

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