Was gibt es Neues zum Teilhabestärkungsgesetz?
Menschen mit Behinderung neue Möglichkeiten im Alltag geben, das ist das Ziel des Teilhabestärkungsgesetzes.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe
Menschen mit Behinderung neue Möglichkeiten im Alltag geben, das ist das Ziel des Teilhabestärkungsgesetzes. Zudem sollen soziale Leistungen über das Bildungs- und Teilhabepaket rechtssicher gemacht und vereinfachte, elektronische Anträge auf Kurzarbeit ermöglicht werden.
Das Gesetz wurde am 3. Februar 2021 vom Bundeskabinett beschlossen und sieht unter anderem auch Vereinfachungen beim Meldeverfahren zum Kurzarbeitergeld vor.
Assistenzhunde sollen künftig Zutritt haben zu typischerweise der Allgemeinheit zugänglichen Anlagen und Einrichtungen – auch wenn Hunde sonst verboten sind.
Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird um eine Gewaltschutzregelung ergänzt. Leistungserbringer von Reha- und Teilhabeleistungen sollen geeignete Maßnahmen treffen, um den Schutz vor Gewalt, insbesondere für Frauen, zu gewährleisten. Damit wird die Verpflichtung aus Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt.
Das Budget für Ausbildung wird erweitert. Künftig sollen auch Menschen, die schon in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, über das Budget für Ausbildung gefördert werden können. So wird eine weitere Möglichkeit geschaffen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu werden.
Jobcenter können nun Rehabilitanden so fördern wie alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung in den Jobcentern und Arbeitsagenturen werden ausgebaut.
Digitale Gesundheitsanwendungen werden neu in den Leistungskatalog zur medizinischen Rehabilitation des SGB IX aufgenommen.
Schließlich wird die ausstehende Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe des SGB IX – wie in dem im Jahr 2016 verabschiedeten Bundesteilhabegesetz angekündigt – in einer modernen und diskriminierungsfreien Sprache vorgenommen.
Zudem sieht der Gesetzentwurf eine landesrechtliche Bestimmung der Träger der Sozialhilfe im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vor und reagiert damit auf einen Beschluss des BVerfG. Dieses hatte Teile des Bildungs- und Teilhabepakets im SGB XII als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, weil eine unzulässige Aufgabenübertragung durch ein Bundesgesetz auf die Kommunen vorläge. Mit der Änderung wird klargestellt, dass künftig ausschließlich die Länder bestimmen, wer Träger der Sozialhilfe ist. So stellen wir die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket über das Jahr 2021 hinaus sicher.
Ebenfalls im SGB XII ist aufgrund der Einführung digitaler Pflegeanwendungen in der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) für ambulant versorgte Personen eine entsprechende Angleichung in der Hilfe zur Pflege vorgesehen.
Nicht zuletzt reagiert der Gesetzentwurf auf den pandemiebedingt starken Anstieg bei Anträgen auf Kurzarbeitergeld. Um das Antragsverfahren zu beschleunigen und eine Entlastung bei Arbeitgebern und der Bundesagentur für Arbeit zu erreichen, kann die Übermittlung der Anträge künftig optional auch elektronisch über die bestehenden Meldeverfahren erfolgen.