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Sonderzahlungen auf dem Pfändungsschutzkonto

Was zu tun, wenn Freibetrag auf dem P-Konto nicht ausreicht?

Die Erleichterung ist groß, als Maja Sommer endlich den Bewilligungsbescheid für das Kindergeld ihrer neugeborenen Tochter in den Händen hält. Drei Monate hat sie darauf warten müssen und die Dinge, die ein Baby so braucht, haben die Haushaltskasse sehr belastet. Als sie aber den Kontoauszug ihres Girokontos zieht, ist der Schreck groß. Das Geld ist da – aber nicht verfügbar.

studio v-zwoelf - stock.adobe.Auf Nachfrage bei einem Bankmitarbeiter wird sie an die Schuldnerberatungsstelle des AWO Kreisverband Harz e. V. verwiesen, mit dem Hinweis, dass sie sich dort eine Bescheinigung zur Freigabe des Geldes holen kann, da ihr bisher hinterlegter Grundfreibetrag von 1.410 Euro nicht ausreicht. Eine solche Aussage wird häufig sehr pauschal von den Bankangestellten getätigt.

Im Fall von Maja Sommer trifft sie zu. Neben dem Erhöhungsbetrag für ihre Tochter und der regelmäßigen Kindergeldzahlung, die den monatlichen Gesamtfreibetrag fortan erhöhen, kann auch die Nachzahlung für vergangene Monate als Sonderzahlung freigegeben werden. Nach dem Einreichen der Bescheinigung bei ihrer Bank wird ihr Freibetrag entsprechend angepasst, sie kann über das Guthaben verfügen.


Es gibt allerdings auch Sonderzahlungen, selbst im Bereich der Sozialleistungen, die nicht von der Schuldnerberatungsstelle bescheinigt und damit freigegeben werden können. Eine kurze Recherche im Internet kann die Verwirrung perfekt machen. Warum wird dort beispielsweise beschrieben, dass Urlaubsgeld eine pfändungsfreie Geldleistung ist, wenn die Beratungsstelle sagt, sie gibt sie nicht frei?

Das lässt sich so erklären: In manchen Fällen muss ein Gericht die Unpfändbarkeit von Geldleistungen prüfen und feststellen. Dies geschieht auf Antrag bei dem Vollstreckungsgericht, das die jeweilige Pfändungsmaßnahme ausgesprochen hat. Bei öffentlichen Gläubigern wie der Krankenkasse oder dem Finanzamt sind die öffentlichen Vollstreckungsstellen zuständig. Für Menschen, die bereits das Insolvenzverfahren durchlaufen, ist hingegen ein Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.

Zahlungen, die pfändungsfrei sind und durch die Schuldnerberatungsstelle freigeben werden können, sind:

  • Nachzahlungen bzw. Sonderzahlungen in Höhe des gesamten Nachzahlungsbetrages von
    • Sozialleistungen nach dem SGB II (Jobcenter)
    • Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII
    • Kindergeld durch die Familienkasse nach dem EStG
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Nachzahlungen – sofern sie insgesamt den Betrag 500 Euro nicht übersteigen – von
    • Renten
    • Arbeitslosengeld oder Ausbildungsförderung
    • Wohngeld
    • Pflegegeld

Zahlungen, die zwar pfändungsfrei sind, aber nicht durch die Schuldnerberatungsstelle für das Pfändungsschutzkonto freigegeben werden können, sind beispielsweise:

  • Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Spesen und Auslöse
  • Schicht- und Erschwerniszuschläge
  • Auszahlung von Überstunden
  • Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich von Jubiläen
  • Nachzahlungen von Renten, Arbeitslosengeld, Ausbildungsförderung, Wohngeld und Pflegegeld, sofern der nachgezahlte Betrag mehr als 500 Euro beträgt

Bei diesen Fällen ist ein Antrag auf Freibetragserhöhung bei der zuständigen Vollstreckungsstelle oder Insolvenzgericht erforderlich.

Die Übersicht macht deutlich, dass es sich um ein kompliziertes Thema handelt, das nicht leicht zu verstehen oder nachzuvollziehen ist.

Die Schuldner- und Insolvenzberatung des AWO Kreisverband Harz e.V. steht bei Fragen zur Verfügung und unterstützt auch bei der Antragsstellung bei der jeweils vollstreckenden Stelle. Darüber hinaus ist der beste Weg, Sonderzahlungen vor einer Pfändung zu schützen, die Schuldenregulierung. Auch dabei unterstützt die Beratungsstelle gern.

Kristin Wenzel, Beraterin der Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle Quedlinburg

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